Die örtlichen Jugendämter sind nicht in der Pflicht die Kostenheranziehung zu praktizieren. Jugendhilfeausschüsse und Kreistage sowie Stadträte haben die Möglichkeit davon abzusehen. Eine entsprechende Verpflichtung zur Abschaffung/ Nicht-Anwendung der bundesgesetzlichen Regelung (§94 SGB VIII) sollte im Landesausführungsgesetz „Kinder- und Jugendhilfegesetz Sachsen-Anhalt“ verankert werden.
| Kapitel: | VII Soziales |
|---|---|
| Antragsteller*in: | Madeleine Linke (KV Magdeburg) |
| Status: | Modifiziert übernommen |
| Verfahrensvorschlag: | Modifizierte Übernahme |
| Angelegt: | 18.04.2021, 19:50 |

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Gregor Laukert: