Neben dem Selbstbestimmungsrecht der schwangeren Frau spielt bei einem Schwangerschaftsabbruch auch das Recht auf Leben des ungeborenen Kindes eine Rolle. Zwei Rechtsgüter, die aneinander abgewogen werden müssen. Die Schwangere trifft die Entscheidung über den Abbruch selbstbestimmt. Jedoch sollte dem Recht des ungeborenen Kindes auf Leben auch bei der Forderung zur Abschaffung des „Werbeverbots“ für Schwangerschaftsabbrüche Rechnung getragen werden. Im Sinne des Leitmotiv unseres im November 2020 beschlossenen Grundsatzprogrammes „zu achten und zu schützen …“ sollte das deshalb Erwähnung finden.
„Etwa neun von zehn Schwangeren lassen in Deutschland bei einer Trisomie 21 einen Abbruch vornehmen - so schätzen es zumindest Experten, belastbare Zahlen gibt es nicht.“ (https://www.spiegel.de/gesundheit/schwangerschaft/down-syndrom-neun-von-zehn-frauen-treiben-ab-a-1138841.html) Ein viel zu unbeachtetes und unerforschtes gesellschaftlich-ethisches Problem, in dem durch tägliche Praxis seit Jahren Fakten geschaffen werden. Noch nie hatten Menschen mit Down-Syndrom so große Entwicklungschancen wie heute, und noch nie war es für sie so schwer, überhaupt das Licht der Welt zu erblicken. Der Druck, Pränataldiagnostik mit der Option eines Schwangerschaftsabbruchs in Anspruch zu nehmen, steigt. Dass es wohl schon bald eine Ausweitung dieser Methoden auf andere genetische Auffälligkeiten geben wird, macht es nicht einfacher. (vgl. https://www.rtl.de/cms/biologe-richard-dawkins-fordert-abtreibung-von-kindern-mit-down-syndrom-2021372.html) Grund genug für uns als Partei, Forschungsprojekte hierzu zu initiieren, Betroffenenverbände zu stärken und eine breite ethische Debatte anzustoßen.
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